Grundsätzliches
Dies ist keine Rechtsberatung, wenn Sie unsicher über Ihnen zustehende Rechte sind, lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten!
Grundsätzlich sollen Sie nach einem unverschuldetem Unfall
so gestellt werden, als wenn das Ereignis nicht eingetroffen
wäre.
Schadensgutachten
Sie haben, bei einem unverschuldet erlittenem Unfall,
nach wie vor das Recht einen Kfz-Sachverständigen Ihres
Vertrauens mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen.
Dieses Recht steht Ihnen selbst dann zu, wenn die Versicherung
des Unfallgegeners nur einen Kostenvoranschlag einer Werkstatt
verlangt, z. B. bei geringem Schaden, aber welcher
"Laie" kann schon sagen, wann ein Schaden gering ist.
Die Kosten dafür muß die Versicherung des
Unfallverursachers übernehmen.
Bei unverschuldetem Unfall immer erst zum Sachverständigen, nur
er kann den Schaden fachmännisch einschätzen. Ist nur ein
sogenannter Bagatellschaden eingetreten, wird in meinem Hause auch nur ein
Kurzgutachten bzw. eine Schadenskalkulation erstellt.
Die Kosten dafür sind natürlich geringer und müssen von der
gegnerischen Versicherung übernommen werden.
Fiktive Abrechnung
Sie haben nach wie vor das Recht der Wahl
- das Schadensereignis auf Gutachtenbasis abzurechnen,
- Ihr Fahrzeug nicht oder selbst zu reparieren,
- Ihr Fahrzeug in einer Werkstatt ihrer Wahl reparieren zu lassen
-
letzteres ist anzuraten, da im Falle eines erneuten Schadens
Abzüge vom Wert des unreparierten Fahrzeugs gemacht werden
müssen.
Reparatur
Lassen Sie Ihr Fahrzeug nach einem Unfall in einer Werkstatt
reparieren, so machen Sie die dem Gutachten beiliegende
Kalkulation zur Grundlage Ihres Reparaturauftrages!
Nur so ist gewährleistet, daß die gegnerische Versicherung für
über den Rahmen der Kalkulation hinausgehende Kosten zum
Beispiel bei verdeckten, unfallbedingten Schäden eintreten muß.
Verfahren Sie so, ist die Werkstatt verpflichtet, falls sich bei
der Demontage weitere unfallbedingte Schäden zeigen, den
Sachverständigen zu informieren.
Mietwagen
Ist ihr Fahrzeug infolge des Unfalls nicht verkehrssicher
oder nicht fahrbereit und ist eine Notreparatur nicht möglich
oder unwirtschaftlich, haben Sie für die Dauer der Reparatur
bzw. für den Zeitraum der Wiederbeschaffung (im
Totalschadensfall) Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug (Mietwagen).
Beachten Sie folgendes:
Tip!
Wenn Sie sich für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges
entscheiden, erkundigen Sie sich bei mehreren Anbietern
(mindestens drei!) nach den Preisen, fragen Sie nach günstigen
Tarifen (oft können Sie auch von der gewählten
Reparaturwerkstatt günstig ein Fahrzeug mieten). Notieren Sie
sich alle Angaben der Anbieter mit Namen usw.; wählen Sie den
preigünstigsten Anbieter, Das Ersatzfahrzeug sollte einer
niedrigeren Kategorie als Ihr Fahrzeug angehören. Ist Ihr
Fahrzeug nach dem Unfall noch fahrbereit bzw. verkehrssicher, so
daß Sie bis zum Reparaturbeginn noch damit fahren können,
vereinbaren Sie den Termin für den Beginn der Reparatur am
Wochenanfang! Vermeiden Sie möglichst den Freitag als Termin
für den Reparaturbeginn! Ein Ersatzfahrzeug sollten nur
anmieten, wenn Sie im Durchschnitt täglich mindestens
eine Strecke von 20 bis 30 km fahren.
Nutzungsausfallentschädigung
Sollten Sie sich gegen die Anmietung eines Unfallersatzwagens
entscheiden, so haben Sie Anspruch auf
Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der Reparatur oder
den Wiederbeschaffungszeitraum (bei Totalschaden).
Nebenkosten
Sie haben Anspruch auf Ersatz aller Ihnen durch das Ereignis
entstandenen Kosten, dazu gehören auch Fahrkosten, Porto,
Telefon- und andere Gebühren. Sie sollten sich alle im
Zusammenhang mit dem Ereignis entstehenden Kosten notieren.
Vergleichen Sie diese dann mit der Pauschalsumme, die Ihnen von
der Versicherung überwiesen wird. Sind Ihre Kosten nachweisbar
höher, so machen Sie die höheren Kosten geltend.
Rechtsanwaltskosten
Bei strittigem Unfallhergang oder bei verletzten Personen
empfehlen wir auf jeden Fall einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
Das Honorar des durch einen Geschädigten beauftragten
Rechtsanwalt übernimmt die gegnerische Versicherung.
Ein Rechtsanwalt kennt sich in den Feinheiten der Rechtssprechung
aus und kann auch bei aussichtslosen Fällen oft noch
Ihr Recht durchsetzen. Er "holt auf jeden Fall mehr für
Sie raus", als Sie es könnten.
Schmerzensgeld
Sind Sie bei dem Ereignis verletzt worden, sollten Sie unbedingt
einen Rechtsanwalt konsultieren, er kennt sich mit den Ihnen
entsprechend der Verletzung zustehenden Entschädigungen
(Schmerzensgeld) aus. Von Versicherungen werden oft erschreckend
geringe Beträge an den verletzten Geschädigten gezahlt, der
keinen Rechtsanwalt konsultiert hat.
Wertminderung
Bei erheblicher Beschädigung Ihres Fahrzeugs sind Sie
verpflichtet dies bei einer eventuellen Veräußerung dem Käufer
mitzuteilen. Trotz fachgerechter Reparatur kann der
Verkaufserlös durch das Ereignis gemindert werden, diese
merkantile Wertminderung muß Ihnen von der Versicherung des
Unfallgegners als Geschädigtem ersetzt werden