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Grundsätzliches
Dies ist keine Rechtsberatung, wenn Sie unsicher über Ihnen zustehende Rechte sind, lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten!
Grundsätzlich sollen Sie nach einem unverschuldetem Unfall so gestellt werden, als wenn das Ereignis nicht eingetroffen wäre.

Schadensgutachten
Sie haben, bei einem unverschuldet erlittenem Unfall, nach wie vor das Recht einen Kfz-Sachverständigen Ihres Vertrauens mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Dieses Recht steht Ihnen selbst dann zu, wenn die Versicherung des Unfallgegeners nur einen Kostenvoranschlag einer Werkstatt verlangt, z. B. bei geringem Schaden, aber welcher "Laie" kann schon sagen, wann ein Schaden gering ist. Die Kosten dafür muß die Versicherung des Unfallverursachers übernehmen.
Bei unverschuldetem Unfall immer erst zum Sachverständigen, nur er kann den Schaden fachmännisch einschätzen. Ist nur ein sogenannter Bagatellschaden eingetreten, wird in meinem Hause auch nur ein Kurzgutachten bzw. eine Schadenskalkulation erstellt.
Die Kosten dafür sind natürlich geringer und müssen von der gegnerischen Versicherung übernommen werden.

Fiktive Abrechnung
Sie haben nach wie vor das Recht der Wahl
- das Schadensereignis auf Gutachtenbasis abzurechnen,
- Ihr Fahrzeug nicht oder selbst zu reparieren,
- Ihr Fahrzeug in einer Werkstatt ihrer Wahl reparieren zu lassen -
letzteres ist anzuraten, da im Falle eines erneuten Schadens Abzüge vom Wert des unreparierten Fahrzeugs gemacht werden müssen.

Reparatur
Lassen Sie Ihr Fahrzeug nach einem Unfall in einer Werkstatt reparieren, so machen Sie die dem Gutachten beiliegende Kalkulation zur Grundlage Ihres Reparaturauftrages!
Nur so ist gewährleistet, daß die gegnerische Versicherung für über den Rahmen der Kalkulation hinausgehende Kosten zum Beispiel bei verdeckten, unfallbedingten Schäden eintreten muß. Verfahren Sie so, ist die Werkstatt verpflichtet, falls sich bei der Demontage weitere unfallbedingte Schäden zeigen, den Sachverständigen zu informieren.

Mietwagen
Ist ihr Fahrzeug infolge des Unfalls nicht verkehrssicher oder nicht fahrbereit und ist eine Notreparatur nicht möglich oder unwirtschaftlich, haben Sie für die Dauer der Reparatur bzw. für den Zeitraum der Wiederbeschaffung (im Totalschadensfall) Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug (Mietwagen). Beachten Sie folgendes:
Tip!
Wenn Sie sich für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges entscheiden, erkundigen Sie sich bei mehreren Anbietern (mindestens drei!) nach den Preisen, fragen Sie nach günstigen Tarifen (oft können Sie auch von der gewählten Reparaturwerkstatt günstig ein Fahrzeug mieten). Notieren Sie sich alle Angaben der Anbieter mit Namen usw.; wählen Sie den preigünstigsten Anbieter, Das Ersatzfahrzeug sollte einer niedrigeren Kategorie als Ihr Fahrzeug angehören. Ist Ihr Fahrzeug nach dem Unfall noch fahrbereit bzw. verkehrssicher, so daß Sie bis zum Reparaturbeginn noch damit fahren können, vereinbaren Sie den Termin für den Beginn der Reparatur am Wochenanfang! Vermeiden Sie möglichst den Freitag als Termin für den Reparaturbeginn! Ein Ersatzfahrzeug sollten nur anmieten, wenn Sie im Durchschnitt täglich mindestens eine Strecke von 20 bis 30 km fahren.

Nutzungsausfallentschädigung
Sollten Sie sich gegen die Anmietung eines Unfallersatzwagens entscheiden, so haben Sie Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der Reparatur oder den Wiederbeschaffungszeitraum (bei Totalschaden).

Nebenkosten
Sie haben Anspruch auf Ersatz aller Ihnen durch das Ereignis entstandenen Kosten, dazu gehören auch Fahrkosten, Porto, Telefon- und andere Gebühren. Sie sollten sich alle im Zusammenhang mit dem Ereignis entstehenden Kosten notieren. Vergleichen Sie diese dann mit der Pauschalsumme, die Ihnen von der Versicherung überwiesen wird. Sind Ihre Kosten nachweisbar höher, so machen Sie die höheren Kosten geltend.

Rechtsanwaltskosten
Bei strittigem Unfallhergang oder bei verletzten Personen empfehlen wir auf jeden Fall einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
Das Honorar des durch einen Geschädigten beauftragten Rechtsanwalt übernimmt die gegnerische Versicherung.
Ein Rechtsanwalt kennt sich in den Feinheiten der Rechtssprechung aus und kann auch bei aussichtslosen Fällen oft noch
Ihr Recht durchsetzen. Er "holt auf jeden Fall mehr für Sie raus", als Sie es könnten.

Schmerzensgeld
Sind Sie bei dem Ereignis verletzt worden, sollten Sie unbedingt einen Rechtsanwalt konsultieren, er kennt sich mit den Ihnen entsprechend der Verletzung zustehenden Entschädigungen (Schmerzensgeld) aus. Von Versicherungen werden oft erschreckend geringe Beträge an den verletzten Geschädigten gezahlt, der keinen Rechtsanwalt konsultiert hat.

Wertminderung
Bei erheblicher Beschädigung Ihres Fahrzeugs sind Sie verpflichtet dies bei einer eventuellen Veräußerung dem Käufer mitzuteilen. Trotz fachgerechter Reparatur kann der Verkaufserlös durch das Ereignis gemindert werden, diese merkantile Wertminderung muß Ihnen von der Versicherung des Unfallgegners als Geschädigtem ersetzt werden


Haftungsausschluß
Alle hier niedergeschriebenen Tips und Ratschläge basieren auf langjährige Erfahrung. Ein Anspruch auf Vollständigkeit wird nicht erhoben. Es wird aber auch jewedige Haftung für die Richtigkeit der gemachten Angaben ausgeschlossen.

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